Sie wollen bauen?

Hier finden Sie wichtige Informationen zu Gesetzen und Vorschriften, die Sie für die Errichtung von Anlagen und bei weiteren Handlungen (z.B. Durchführung von Bautätigkeiten) im Nahbereich von Eisenbahnanlagen beachten müssen.

Bauen im Nahbereich der Eisenbahn

Anrainerbestimmungen

Auf Bahngrund und im Bauverbotsbereich der Eisenbahn ist die Errichtung von bahnfremden Anlagen gemäß Eisenbahngesetz 1957 nur erlaubt, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen eine schriftliche Einigung erzielt wird. Die rechtliche Grundlage bildet das Eisenbahngesetz aus 1957 in der geltenden Fassung, im Folgenden als EisbG abgekürzt. Im Wesentlichen gelten: Bauverbotsbereich und Gefährdungsbereich.

Der Bauverbotsbereich § 42 EisbG

Der Bauverbotsbereich der Eisenbahn ist in Bahnhöfen (Einfahrsignal bis Einfahrsignal) ein Bereich von 12 Metern von der Bahnhofgrenze, auf der freien Strecke 12 Meter von der nächstliegenden Gleisachse. Dieser 12-Meter-Bereich gilt unabhängig von Grundeigentum und Widmungsverhältnissen. Hier ist die Errichtung von bahnfremden Anlagen nur dann zulässig, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen Einigung erzielt wird, bzw. die zuständige Eisenbahnbehörde eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der Anlage erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen (Gestattungsübereinkommen) bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!

Grafik zum Bauverbotsbereich in Bahnhöfen
Bauverbotsbereich im Bahnhof
Grafik zum Bauverbotsbereich auf der Strecke
Bauverbotsbereich auf der Strecke

Der Gefährdungsbereich § 43 EisbG

Dieser Bereich ist im Gegensatz zum Bauverbotsbereich grundsätzlich nicht metermäßig begrenzt. Ausnahme: Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 des § 43, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.

In diesem Bereich sind die Vornahme von Handlungen und die Errichtung von Anlagen verboten, wenn dadurch die sichere und regelmäßige Betriebsführung der Eisenbahn gefährdet wird. Eine Bewilligung durch die zuständige Eisenbahnbehörde bzw. Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen ist nur insofern möglich, wenn durch entsprechende Vorkehrungen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der Anlage erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!

Hinweis: Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet (lt §47 Abs1 EisbG).